AGB
Für IT-Dienstleistungen, Datenmigration und den Insurance Portfolio Rating Service der aretix UG (haftungsbeschränkt)
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen der aretix UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „aretix") und dem Auftraggeber über IT-Dienstleistungen, insbesondere Datenmigration, Insurance Portfolio Rating Services und damit verbundene Beratungsleistungen.
- aretix erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, aretix stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn aretix in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
- Für jeden Einzelauftrag gilt zusätzlich die Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO (AVV) in der jeweils geltenden Fassung als zwingender Vertragsbestandteil.
§ 2 Vertragsschluss
- Angebote von aretix, insbesondere die im Online-Preisrechner angezeigten Preisindikationen, sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine invitatio ad offerendum dar.
- Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform durch aretix oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungsausführung zustande.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
§ 3 Leistungsbeschreibung
- Gegenstand der Leistung ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen nach Maßgabe der Individualvereinbarung, insbesondere:
- Datenmigration aus Quellsystemen (Maklerverwaltungsprogramme, on-premise, cloudbasiert oder hybrid, sowie sonstige Altsysteme) in Zielsysteme;
- Bereitstellung des MCP-nativen Insurance Portfolio Rating Service als SaaS;
- Anbindung an BiPRO-Normen und GDV-Satzarten;
- Beratungs- und Implementierungsleistungen.
- Die Leistungspflicht ist eine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich ein werkvertraglicher Erfolg geschuldet ist.
- Leistungsänderungen, Erweiterungen und zusätzliche Anforderungen bedürfen einer separaten Vereinbarung (Change Request) mit Anpassung von Preis und Termin.
- Die Verfügbarkeit der SaaS-Leistung wird im jeweiligen Service Level Agreement geregelt. Geplante Wartungsfenster gelten nicht als Ausfallzeiten.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von EUR 40.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die im Rahmen der Leistungserbringung verarbeiteten personenbezogenen Daten.
- Der Auftraggeber stellt aretix sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Daten, Zugänge und Informationen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit. Dazu zählen insbesondere Datenbank-Exports, Schnittstellenzugänge, Mapping-Vorgaben und Testdaten.
- Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
- Verzögerungen, die auf der unzureichenden Erfüllung von Mitwirkungspflichten beruhen, gehen zu Lasten des Auftraggebers; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
- Der Auftraggeber führt vor und während der Migration eine eigene, vollständige Datensicherung des Quellsystems durch und hält diese während der gesamten Projektdauer vor.
§ 6 Lieferzeiten
- Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von aretix in Textform ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Bei höherer Gewalt, einschließlich Pandemien, Cyber-Großstörungen Dritter, behördlicher Maßnahmen und Streik, verlängern sich Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 7 Mängelrechte
- Für dienstvertragliche Leistungen schuldet aretix die Erbringung mit der gebotenen Sorgfalt; eine Erfolgsgarantie wird nicht übernommen.
- Soweit ausnahmsweise ein werkvertraglicher Erfolg vereinbart ist, gelten die §§ 631 ff. BGB mit folgenden Modifikationen:
- aretix hat das Recht, Mängel zweimal nachzubessern, bevor weitere Rechte des Auftraggebers entstehen;
- die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
- Reklamationen wegen Datenkorruption oder Falsch-Mapping sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Bereitstellung des Migrations-Audit-Logs in Textform zu erheben. Nicht fristgerecht gerügte Mängel gelten als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
- Für Mängel, die auf Fehlern oder unvollständigen Daten der Quellsysteme des Auftraggebers, fehlerhaften Mapping-Vorgaben oder Verletzung von Mitwirkungspflichten beruhen, haftet aretix nicht.
§ 8 Haftung
Unbeschränkte Haftung
aretix haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
- im Umfang einer von aretix übernommenen Garantie;
- für Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO, soweit aretix als Auftragsverarbeiter unmittelbar haftet.
Beschränkung bei leichter Fahrlässigkeit
Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht: eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf; insbesondere die termin- und sachgerechte Durchführung der Datenmigration ohne Datenverlust und ohne systematische Datenkorruption) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch:
| Vertragstyp | Bezugsgröße | Höchstgrenze |
|---|---|---|
| Migrationsprojekt (einmalig) | Pro Schadensereignis | 2× Netto-Auftragswert min. 100.000 € / max. 1.000.000 € |
| SaaS / Dauerschuldverhältnis | Pro Schadensjahr | 2× Jahresvergütung Netto |
Ausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Datenverlust
Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 5) für die Wiederherstellung der Daten angefallen wäre.
Außenverhältnis DSGVO
§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Soweit aretix im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien eine ergänzende Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO, die zwingender Bestandteil des Vertrages ist.
- Die AVV enthält insbesondere Regelungen zu technisch-organisatorischen Maßnahmen, Subunternehmern, Audit-Rechten und, bei Verarbeitung berufsgeheimnisgebundener Daten, eine Anlage zur Verpflichtung nach § 203 StGB.
- Wird aretix im Einzelfall zum eigenen Verantwortlichen, beachtet aretix die gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO; die Datenschutzerklärung ist abrufbar unter https://www.aretix.de/datenschutz.
§ 10 Geheimhaltung
- Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, insbesondere technische, kaufmännische, organisatorische und kundenbezogene Daten, strikt vertraulich zu behandeln, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.
- Diese Verpflichtung gilt während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages fort, bei Geschäftsgeheimnissen i.S.d. GeschGehG zeitlich unbegrenzt.
- Im Anwendungsbereich des § 203 StGB gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung der AVV-Anlage zusätzlich.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
- Dauerschuldverhältnisse haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Bereitstellung der Leistung. Sie verlängern sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
- Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen mit einem nicht unerheblichen Betrag nach erfolgloser Mahnung;
- wesentlicher Verletzung von Mitwirkungspflichten;
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei.
- Bei Beendigung des Vertrages ist aretix verpflichtet, dem Auftraggeber dessen Daten in einem gängigen, strukturierten Format zur Verfügung zu stellen und nach Bestätigung der Übergabe zu löschen, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der aretix UG (haftungsbeschränkt), soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. aretix ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Erfüllungsort ist der Sitz der aretix UG (haftungsbeschränkt)
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel.
- Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.